- Rehmatec GmbH
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- 47906 Kempen
- Deutschland
- Tel.: 02152 - 899 6666
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§ 1 Geltungsbereich der Bedingungen
1. Diese Bedingungen gelten nur für den Geschäftsverkehr mit einem Unternehmen, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Der gesamte Geschäftsverkehr zwischen Lieferanten und Besteller sowie die Lieferungen, Leistungen und Angebote
des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Lieferbedingungen Bezug genommen wird. Spätestens mit der
Entgegennehme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
3. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil. Gegenbestätigungen des Bestellers, die
unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen erfolgen, wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertrag
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen Lieferant und Besteller zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen. Umfang und Bedingungen des Auftrags ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten.
2. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Hat der Lieferant ausnahmsweise ein verbindliches schriftliches Angebot abgegeben und ist dieses vom Besteller fristgerecht angenommen, ist gleichfalls die schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Besteller hat ihr unverzüglich widersprochen.
3. Muster und dem Angebot beigefügte Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben,
sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Im übrigen sind solche Leistungsdaten nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Der Lieferant ist zur Änderung der Konstruktion oder Herstellung der Liefergegenstände berechtigt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten zumutbar ist. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seiten des Bestellers die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände, auf Seiten des Lieferanten technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse.
§ 3 Vertraulichkeit/Einsatz von Software
1. Soweit der Besteller Unterlagen über die Konstruktion der Lieferteile wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne,
Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen erhält, ist er verpflichtet, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln. Er darf sie nur mit Einwilligung des Lieferanten Dritten zugänglich machen oder vervielfältigen. Die Einwilligung ist erteilt für solche Vervielfältigungen, die zur Benutzung der Lieferteile im Betrieb des Bestellers unentbehrlich sind. Eigentums-, Urheber- uns sonstige –Nutzungsrechte an diesen Unterlagen verbleiben in jedem Fall beim Lieferanten.
2. Vorstehendes gilt sinngemäß für etwa mitgelieferte Software. Diese darf nur auf dem gelieferten System (Maschine)
eingesetzt werden. Jegliche Fremdnutzung ist untersagt. Rechte Dritter und insbesondere Lizenzvereinbarungen sind zu beachten. Die Beachtung dieser Lizenzvereinbarungen übernimmt der Besteller als eigene Pflicht gegenüber dem
Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten von Ersatzansprüchen des Rechteinhabers frei zu stellen;
weitere Schadenersatzpflichten bleiben unberührt.
§ 4 Lieferzeit
1. Angaben über Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich vom Lieferanten schriftlich
als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn ist jedoch
hinausgeschoben, solange noch nicht alle Einzelheiten des Auftrags geklärt sind, insbesondere der Besteller noch nicht
alle Unterlagen, Materialdaten, Genehmigungen, Freigaben usw. beschafft sowie eine vereinbarte Anzahlung geleistet
hat.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere auch Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten oder deren Lieferanten eintreten – hat
der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als vier Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadeneratzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
5. Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in
Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede
vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Verzug beruhe auf mindestens grober Fahrlässigkeit des Lieferanten. Dieser Ausschluß gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung oder
Teilleistung sei für den Besteller nicht von Interesse.
7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehören insbesondere
- die rechtzeitige Freigabe des vom Lieferanten erstellten Layouts innerhalb von spätestens fünf Arbeitstagen nach
Empfang,
- die rechtzeitige Übergabe des vollständigen Lastenhefts, aus dem zweifelsfrei die vom Besteller erwünschten
Anforderungen an den Lieferungs- und Leistungsumfang hervorgeht.
8. Änderungswünsche des Bestellers nach Beginn der Vertragsausführung berechtigen den Lieferanten, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Prüfung des Änderungswunsches bzw. nach vereinbarter Änderung um die dadurch
verlängerte Vertragsausführungszeit zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 5 Abnahme
1. Der Endabnahme beim Besteller geht eine Werksabnahme beim Lieferanten voraus, soweit vertraglich nicht etwas
anderes vereinbart wird.
2. Der Lieferant lädt den Besteller rechtzeitig zur Werksabnahme ein. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll
erstellt. Nimmt der Besteller trotz schriftlicher Aufforderung, die sieben Tage vor der Abnahme abgesandt worden sein
muß, nicht an der Werksabnahme teil, wird diese ohne seine Teilnahme durchgeführt. In diesem Fall ist das
Abnahmeprotokoll des Lieferanten maßgeblich. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb einer Frist von fünf
Arbeitstagen dem ihm zugesandten Abnahmeprotokoll schriftlich und verlangt innerhalb dieser Zeit eine zweite
Werksabnahme, sind Einwendungen gegen das Abnahmeprotokoll ausgeschlossen. Mehrkosten aus der Nichtteilnahme des Bestellers am ersten Werksabnahmetermin (z.B. Kosten einer zweiten Werksabnahme) hat der Besteller zu tragen.
3. Die Durchführung der Werksabnahme hat zur Folge, daß der Lieferungs- und Leistungsumfang des Lieferanten bis
auf den Transport der Anlage erfüllt ist. Der Lieferant hat das Recht, die Anlage unverzüglich an den Besteller
auszuliefern. Verweigert der Besteller die Entgegennahme, sind alle Ansprüche des Lieferanten aus dem Vertrag
einschließlich der Abschlußzahlung fällig. Der Besteller gerät in Annahmeverzug.
4. Die Endabnahme wird beim Besteller vor Ort durchgeführt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bereits mit der Ablieferung der Anlage beim Besteller übernimmt dieser die sicherheitstechnische Verantwortung sowie die
Verpflichtung, die Anlage zu schützen. Der Besteller ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes in seinem
Betrieb und für die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften ebenso zu sorgen wie für angemessene
Arbeitsbedingungen für das Service-Personal des Lieferanten. Können die Endabnahme bzw. Arbeiten vor Ort beim
Besteller nicht pünktlich durchgeführt werden, gerät der Besteller in Annahmeverzug, wenn er die Gründe zu vertreten
hat.
5. Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Liefergegenstände nicht rechtzeitig ab oder gerät er in Annahmeverzug,
ist der Lieferant berechtigt, die Liefergegenstände auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und Zahlung des
Kaufpreises zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Er
ist – auch daneben – berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. Erklärt der Besteller, er werde
den Liefergegenstand nicht annehmen oder gerät er in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausschließlich
Verpackung, Transport und Versicherung.
2. Die Kosten für die Installation und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes, die im Werk des Bestellers durch das
Fachpersonal des Lieferanten erfolgen, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, in den
Vertragspreisen nicht enthalten; sie werden zusätzlich, gemäß den jeweils gültigen Preisen, berechnet.
3. Die Vorbereitungsarbeiten im Werk des Bestellers (z.B. Hoch- und Tiefbauarbeiten, Vorbereitung der Aufbaufläche, Strom- und Luftzufuhr sowie andere Anschlüsse, Hebevorrichtungen und Material) erfolgen durch den Besteller auf seine Kosten.
3. Die Zahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt zu leisten:
50 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnung,
40 % nach Eingang der Mitteilung an den Besteller, daß die Hauptteile versandbereit sind oder daß der
Vertragsgegenstand zur Werksabnahme bereit steht und nach Eingang der weiteren Anzahlungsrechnung,
der Restbetrag in Höhe von 10 % nach Endabnahme und Eingang der Abschlußrechnung.
Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt der Lieferant 2 % Skonto. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum befindet sich der Besteller in Verzug. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
Reparatur-, Ersatzteil- und Servicerechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
4. Schecks und Wechsel werden nur nach vorhergehender Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen.
Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung an zum üblichen Satz berechnet.
5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die
Lieferung wäre offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller stehe offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der
Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der
einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, solche Ansprüche und Rechte wegen
Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwa
nicht geleisteter Zahlung) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Lieferung bzw. Leistung steht. Im übrigen stehen dem Besteller Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur für Forderungen zu, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird dem Lieferanten eine vorher eingetragene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluß
bekannt, so ist der Lieferant berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.
§ 7 Verpackung und Transport
1. Die Verpackung wird dem Besteller berechnet. Die Art der Verpackung bestimmt der Lieferant. Wird vom Besteller
eine besondere Verpackung gewünscht, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Schadenersatzansprüche
wegen mangelhafter Verpackung der Liefergegenstände oder wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruhe auf mindestens grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf
eigene Kosten zu sorgen.
3. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Das gilt selbst dann, wenn der Lieferant sich ausnahmsweise
verpflichtet hat, die Kosten des Transports zu übernehmen. Der Lieferant ist zum Abschluß einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Falls der Besteller nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der Lieferant das Transportmittel, den
Transportweg und die Transportversicherung, ohne dazu verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder billigste
Möglichkeit gewährt wird. Schadenersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Transportanweisung sind, wenn nicht
mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ausgeschlossen.
Bei Beschädigung oder Verlust der Liefergegenstände auf dem Transport hat der Besteller bei dem Beförderer
unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
§ 8 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat. Das gilt auch, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferant sich verpflichtet hat, noch andere Leistungen zu übernehmen, z.B. die Versendungskosten
oder auch Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem
Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die
folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, es sei denn, daß er sich in Zahlungsverzug befindet oder die
Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Liefergegenstände nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine
Veräußerung in das Ausland ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt ihn
widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Unabhängig davon kann der Lieferant verlangen, daß der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und dem Lieferanten alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des
Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferant berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen, ohne daß dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Er ist zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
5. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des in § 9 genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte des Lieferanten bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller den Lieferanten hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Läßt das Recht des
Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem
Liefergegenstand vorzubehalten oder gibt es ihm andere Sicherungsrechte, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art
ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten auf seine Kosten andere Sicherheiten an den gelieferten
Gegenständen oder sonstige Sicherheiten (z.B. eine Bankbürgschaft) zu verschaffen.
§ 10 Haftung für Sach- und Rechtsmängel und Pflichtverletzungen
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Liefersache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, dem Lieferanten im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
5. Die Haftung des Lieferanten für Sach- und Rechtsmängel entfällt, wenn ein Sachmangel oder Schaden dadurch
entstanden ist, dass
- der Besteller den Lieferanten über den zu fertigenden Liefergegenstand falsch oder unvollständige Angaben
insbesondere hinsichtlich der Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen gemacht oder unvollständige
Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, es sei denn, der Lieferant wäre ausdrücklich mit der Ermittlung dieser
Grundlagen vom Besteller beauftragt worden,
- der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, z.B. bei Überlastung oder
- der Liefergegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Besteller erkennbar für die Wartung/Reparatur nicht geeignet war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Besteller dieses erkennen musste, oder
- in den Liefergegenstand andere als Original SHR Anlagetechnik -Ersatzteile oder sonstige vom
Lieferanten schriftlich empfohlene Ersatzteile eingebaut wurden oder der Liefergegenstand in einer vom Lieferanten nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
- der Besteller die Anweisungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war.
6. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gelten nur die Angaben des Lieferanten in der Auftragsbestätigung, der
Produktbeschreibung oder solche Angaben, die der Lieferant in Form einer gesonderten Bestätigung erteilt hat. Sonstige Äußerungen oder Anweisungen stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller vom Lieferanten nicht, es sei denn, diese sind als solche ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bezeichnet.
7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß oder Abnutzung insbesondere von Verschleißteilen und von materialführenden Teilen.
8. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
werden kann, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Eine Beweislastumkehr
ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
12. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von
Produkten im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können.
§ 11 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Lieferanten für Sach- und Rechtsmängel (gleich aus welchem
Rechtsgrund) beträgt 12 Monate. Bei der Lieferung von neuen Maschinen gilt dasselbe, indessen endet die
Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Ablauf der zweitausendsten Betriebsstunde. Diese Verjährungsfrist gilt auch für
sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten (gleich aus welchem Rechtsgrund), ob sie mit dem Mangel in Zusammenhang stehen oder nicht. Das gilt auch für die Haftung für Pflichtverletzungen.
2. Sind gebrauchte Maschinen oder Anlagen Vertragsgegenstand, betragen die in § 11 Abs. 1 erwähnten
Verjährungsfristen drei Monate, bei der Lieferung von gebrauchten Maschinen endet die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Ablauf der fünfhundertsten Betriebsstunde.
3. Die vorstehenden Verjährungsregelungen (§ 11 Abs. 1 und 2) gelten nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gelten auch
nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er im Einzelfall eine Garantie für die
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat; insoweit gilt eine zweijährige Verjährungsfrist. Die
Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche.
4. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
5. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Lieferung von neuen Maschinen beginnt mit der Inbetriebnahme. Im übrigen beginnt die Verjährungsfrist mit der Endabnahme, ansonsten mit dem Zeitpunkt der Ablieferung.
§ 12 Haftungseinschränkung
1. Eine über §§ 10, 11 hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
§ 13 Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 14 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Aufträge ist D-47906 Kempen.
§ 15 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unter Einschluss von Wechselund Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Kempen, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn der Bestimmung oder Vereinbarung vergleichbare Vereinbarung, die dem Vertragswillen der Parteien entspricht.